Häufig gestellte Fragen (FAQ's)
Allgemeiner Hinweis
Der Begriff FAQ – frequently asked questions, bedeutet übersetzt nichts anderes als „Häufig gestellte Fragen“, also eigentlich kurz HGF. Diese Begriffsbestimmung hat sich jedoch leider noch nicht ausreichend durchgesetzt, so dass wir uns bei der Menüführung für die geläufigere Variante entschieden haben.
Wie der Name schon sagt, geht es um eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema. Das Reaktionsteam von SNIPER-DUISBURG.DE bedient sich auch dieses Hilfsmittels und bezieht sich bei den Antworten immer auf Sportschützen aus Nordrhein-Westfalen bzw. Deutschland.
Wir sind bemüht unseren Lesern eine möglichst Umfassenden Service zu bieten, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir keinerlei Garantie oder Haftung, für die hier zur Verfügung gestellten Fragen, Antworten, Themen und Inhalte, übernehmen!
Dieser Bereich wird ständig erweitert und überarbeitet.
Was ist der Unterschied zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte?
Waffenschein:
Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Dazu bedarf es einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis zum Führen wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine Schusswaffe geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren. Die Erteilung von Waffenscheinen an Privatpersonen ist sehr selten; Waffenscheine erhalten in der behördlichen Praxis nahezu ausschließlich Werttransportunternehmer und Bewachungsunternehmer. Die Rechtsprechung verlangt für die Frage der Geeignetheit, dass der konkrete Waffenführer nach seinen persönlichen Lebensumständen und im Hinblick auf beachtliche Gefährdungssituationen in der Lage ist, einen Angriff wirksam abzuwehren.Waffenbesitzkarte:
Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt. In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden. Die Waffenbesitzkarte ist vom Waffenschein abzugrenzen; dieser berechtigt ausschließlich zum Führen der darin eingetragenen Waffen.Gibt es unterschiedliche Waffenbesitzkarten?
Grüne WBK:
Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Nach Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[6] vom 5. März 2012 soll eine regelmäßige Teilnahme vorliegen, wenn der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben wird. Die Verwaltungsvorschrift bindet allein die Waffenbehörde; ein Verwaltungsgericht ist im Streitfall an diese Wortauslegung nicht gebunden und kann auch anders entscheiden. Außerdem muss nach § 14 Waffengesetz der Sportschütze zum Erwerb von Waffen mit einem Kaliber von mehr als „5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung…“ abweichend von § 4 Waffengesetz das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Gelbe WBK:
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.
Rote WBK:
Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Zum Erwerb einer Waffe benötigen die Inhaber keinen Voreintrag, sie müssen die erworbenen Schusswaffen lediglich innerhalb von zwei Wochen nach § 17 und von 3 Monaten nach § 18 anmelden und in die WBK eintragen lassen.
Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine oder jagdliche Vereinigungen
Für diese Gruppen wurde mit der letzten Änderung der AWaffV eine neue Erlaubnisurkunde geschaffen. In der Vergangenheit nutzten die Behörden die bisherige grüne WBK, die sie z. B. zur „Vereins-WBK“ umwidmeten. Als Erlaubnisinhaber stand entweder der Vorsitzende der Vereinigung auf der ersten Seite, bzw. der Verein und die jeweiligen Berechtigten auf Seite 6 der WBK. Der neue Vordruck weist 8 Seiten aus und wird generell auf die Vereinigung ausgestellt. Auf den Seiten 6 und 7 können Berechtigte eingetragen, aber auch wieder ausgetragen werden.
(Quelle Wikipedia Nov. 2019)
Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte?
Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden (§ 4 WaffG).
Er muss
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- waffenrechtlich zuverlässig und
- persönlich geeignet sein,
- die erforderliche Sachkunde,
- ein waffenrechtliches Bedürfnis
nachgewiesen haben.
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein (§ 5 WaffG). Sie ist zu bejahen, wenn es keine Erkenntnisse über den Antragsteller gibt, die auf seine Unzuverlässigkeit im Waffenumgang schließen lassen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden bewertet die Waffenbehörde, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer Unzuverlässigkeit stets auszugehen ist (§ 5 Abs. 1 WaffG) und solchen, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht angenommen werden kann (§ 5 Abs. 2 WaffG).
Persönliche Eignung
Persönliche Eignung nach § 6 WaffG und § 4 AWaffV knüpft im Unterschied zur Zuverlässigkeit an die körperlichen Voraussetzungen des Waffenbesitzers an. Nur Personen, die geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen, erfüllen die Eignungsvoraussetzungen. Eignungshindernisse sind
Geschäftsunfähigkeit nach Zivilrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG),
Alkoholabhängigkeit, Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, psychische Erkrankungen und Debilität (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).
Bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, hat die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vom Antragsteller zu verlangen (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Personen zwischen dem 21. bis 25. Lebensjahr müssen bei dem ersten Antrag auf eine Waffenbesitzkarte in der Regel ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG; § 4 AWaffV). Diese Regelung ist eine Folge des Amoklaufs von Erfurt am 26. April 2002, als ein 19-jähriger Schüler 16 Menschen und sich selbst erschoss. Die Neuregelung verlangt bei jungen Waffenaspiranten einen Nachweis ihrer geistigen Eignung. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Gesetz nicht. Gemeint ist die Aufhellung von Charaktereigenschaften des Betroffenen, wie allgemeine sittliche und moralische Reife, Besonnenheit, Selbstbeherrschung, soziale, mitmenschliche Denkweise, Verantwortungsgefühl, Rücksichtnahme auf die Interessen anderer und ähnliches.[1] Im Rahmen des Schießsports wird das Eignungsgutachten nicht verlangt bei Kleinkaliberwaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Geschossenergie höchstens 200 Joule beträgt oder bei Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Inhaber eines gültigen Jagdscheins brauchen kein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis beibringen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG).
Die Begriffe Zeugnis und Gutachten werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf. Das dem Zeugnis zugrunde liegende Gutachten verbleibt beim Gutachter.[2]
Sachkunde
Der Antragsteller muss über Sachkunde verfügen (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV). Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Bei Jägern gilt die Jägerprüfung als Sachkundenachweis, der eine Schießausbildung und Schießprüfung und Ausbildung in der Waffenhandhabung vorausgeht.
Bedürfnis
Der Antragsteller muss ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Waffenerwerb (§ 8 WaffG) nachweisen. Ein allgemeines Recht auf Waffenbesitz, wie es etwa die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen[3]. Wer als Privatperson eine Waffe beansprucht, benötigt dafür einen vernünftigen Grund.
Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung (§ 13 WaffG), das Sportschießen (§ 14 WaffG), das Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG), auf die Tätigkeit als Waffensachverständiger (§ 18 WaffG) und auf den Selbstschutz (§ 19 WaffG) beziehen, wobei die Hürden bei der letzten Gruppe sehr hoch sind: Der Betroffene muss wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein, und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition müssen geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG). In diesen Fällen kommt auch eine Erlaubnis zum Führen außerhalb des eigenen Grundstücks in Betracht (§ 19 Abs. 2 WaffG). Schusswaffen sind jedoch selten geeignet und erforderlich, einen plötzlichen Angriff abzuwehren, da Angreifende in der Regel das Überraschungsmoment ausnutzen.[4] Die Voraussetzungen des § 19 WaffG werden im Allgemeinen nur bei Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmern bejaht. Sonstige Privatpersonen erfüllen die Voraussetzungen dagegen fast nie.
Ein besonderes Bedürfnis wird nur dann nicht verlangt, wenn die Waffe im Wege des Erbfalls erworben wird (§ 20 WaffG). Die Zahl der „Waffenerben“ ist inzwischen die mit Abstand größte Zahl der Waffenbesitzer,[5] was dem gesetzgeberischen Anliegen, möglichst wenig Waffen unters Volk zu bringen, zuwiderläuft. Dem wird durch dreierlei Maßnahmen entgegengewirkt: Kann der Erbe kein anerkanntes Bedürfnis (z. B. als Sportschütze, Jäger) nachweisen, muss er die Waffenbesitzkarte für Erben binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft beantragen; eine spätere Antragstellung führt zum Wegfall des Erbenprivilegs. Das Erbenprivileg erstreckt sich zum zweiten nicht auf vererbte Munition, und die Waffenbesitzkarte für Erben berechtigt auch nicht zum nachträglichen Munitionserwerb. Erbwaffen müssen drittens durch technische Vorkehrungen (Blockiersystem) so ausgerüstet sein, dass eine Schussabgabe nicht mehr möglich ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).
(Quelle Wikipedia Nov. 2019)
Wo bekomme ich die Waffenbesitzkarte und welche Unterlagen benötige ich?
Benötigte Unterlagen:
- Sachkundenachweis nach §§ 4 und 7 Waffengesetz
- Bedürfnis bei Sportschützen (Bescheinigung gem. § 14 Abs. 2, 3, oder 4 WaffG)
- Nachweis gem. § 36 Abs. 3 WaffG über Aufbewahrung der Waffen
Darf ich mehrere Waffen auf meiner Waffenbesitzkarte eingetragen bekommen?
Sportschützen
Sportschützen werden auch mehr als zwei Kurzwaffen bzw. drei halbautomatische Langwaffen genehmigt, wenn ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt. Etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in weiteren Disziplinen, für die die bereits vorhandenen Schusswaffen, laut Sportordnung des Verbandes, nicht zugelassen sind. Die jeweiligen Bedürfnisbescheinigungen für den Sportschützen erteilt der zuständige Schießsportverband unter Beachtung gesetzlicher und interner Auflagen. Generell tendieren die zugelassenen Schießsportverbände dazu, diese Kontingentüberschreitung nur Schützen zu befürworten, die nachweislich an überregionalen Wettkämpfen teilnehmen.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.
(Quelle Wikipedia Nov. 2019)