Vereinssatzung Sniper Duisburg
Nachfolgend die Satzung der Vereins SSV SNIPER DUISBURG E.V. in seiner aktuell gültigen Fassung vom 25. Dezember 2015. Diese kann im Bereich Downloads als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Sniper Duisburg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein pflegt den Schießsport mit Kurz- und Langwaffen nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. nur auf behördlich zugelassenen Schießständen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person werden, über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sein Interesse am Schießsport durch regelmäßige Teilnahme an den Übungsschießen gegenüber dem Vorstand nachweist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Dieser ist generell im Voraus zu entrichten. Gerät ein Vereinsmitglied ohne Angabe von triftigen Gründen in Zahlungsrückstand, wird ihm durch Beschluß des Vorstandes die Nutzung des Schießstandes untersagt.
§ 5a Beitragsfreistellung
Bei finanzieller Notlage eines Mitgliedes des SSV Sniper Duisburg e.V. kann das Mitglied für die Dauer eines Jahres von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. In besonderen Fällen kann die Beitragsfreiheit um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Der Jahresbeitrag an den BDS LV4 muß jedoch in jedem Fall entrichtet werden.
Das Vereinsmitglied muß sich zumindest einem Vorstandsmitglied anvertrauen. Der Vorstand kann die Beitragsbefreiung mit einfacher Mehrheit beschließen.
Ein Rechtsanspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
- den Anweisungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen Folge zu leisten,
- nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen und Munitionsarten zu schießen,
- eigene Waffen und Munition vorschriftsmäßig gesichert aufzubewahren,
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Sportwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei jedoch stets entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mitwirken muß.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Durchführung des Schießbetriebes setzt er verantwortliche Aufsichtspersonen ein. Der Sportwart trägt dafür Sorge, dass an den Übungsschießen eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist.
§ 9 Verantwortliche Aufsichtsperson
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen sind für die Vorbereitung und Durchführung des Schießsportbetriebes sowie für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Versammlungsbeschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist..
§ 12 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt, der Polizei oder einer sonstigen Behörde gefordert werden, kann der Vorstand mit Mehrheit beschließen.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 25. Dezember 2015 geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.