Der Gesetzgeber hat sich wieder eine Neuerung einfallen lassen, um das Bedürfnis eines Sportschützen überprüfen zu können.
DERZEITIGE VERFAHRENSWEISE
Gesetzliche Vorgabe:
Das Waffengesetz (WaffG) verlangt von der zuständigen waffenrechtlichen Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre erneut zu überprüfen. Rechtliche Grundlagen sind §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG.
Dieses Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen.
Die waffenrechtlichen Behörden in NRW sind durch eine Verfügung des LKA angewiesen, neben der Bescheinigung durch den Verein, auch entsprechende Schießnachweise in Kopie einzufordern!!
Bis zum 31.12.2025
ist gemäß §58 Abs. 21 WaffG eine Übergangsvorschrift in Kraft die sagt:
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.
VERFAHRENSWEISE AB DEM 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026
gilt die gesetzliche Regelung gemäß §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG:
Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben
oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.
und
3. besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.
Das bedeute, alle Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, entsprechende Nachweise zu führen. Im Klartext, lückenlose Führung eines Schiessnachweises (Schiessbuch) z.B. mit dem Vordruck aus dem Downloadbereich (2 x Schießnachweis Ringbucheinlage im Format DIN A 5 auf DIN A4) durch jeden Schützen. Es müssen die Disziplinen (nach Kennziffern des BDS) und Tagesbestleistung eingetragen werden, dabei wird zudem zwischen Lang- und/oder Kurzwaffen unterschieden. Außerdem hat die verantwortliche Aufsicht die Einträge abzuzeichnen.
Die Nachweise werden auch benötigt, wenn eine Waffe angeschafft werden soll!
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